Ab 2026 ist es möglich, in die Säule 3a nachzuzahlen
22. November 2024
Es werden jedoch nur Nachzahlungen für unvollständige Einzahlungen ab dem Jahr 2025 erlaubt.
Ab 2026 wird Säule 3a nachzahlen möglich sein. Folgende Bedingungen müssen hierzu erfüllt sein:
- Damit ein Einkaufspotential besteht, muss im betreffenden Jahr ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorhanden gewesen sein. Anders gesagt: Man hätte in die Säule 3a einzahlen dürfen, aber man hat nicht oder zumindest nicht voll.
- Nachträgliche Einzahlungen sind auf die vergangenen zehn Jahre beschränkt.
- Im Jahr, wenn man eine nachträgliche Einzahlung machen möchte, muss der ordentliche Maximalbetrag der Säule 3a voll ausgeschöpft werden.
- Es ist immer nur eine nachträgliche Einzahlung pro Lückenjahr möglich. Mit einer Einzahlung können allerdings mehrere Lückenjahre auf einmal geschlossen werden
- Die Höhe eines nachträglichen Einkaufs wird auf den Maximalbetrag der kleinen Säule 3a beschränkt. Demnach kann in einem Jahr maximal der ordentliche Maximalbetrag plus ein zusätzlicher Maximalbetrag der kleinen Säule 3a geleistet werden. Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind und üblicherweise in die grosse Säule 3a einzahlen können. Auch für sie gilt für nachträgliche Einzahlungen der kleine Maximalbetrag als Limite.
- Sobald ein Bezug im Rahmen der Pensionierung, der bis zu fünf Jahre vor dem Erreichen des gesetzlichen Referenzalters möglich ist, aus der dritte Säule erfolgt, sind keine weiteren nachträglichen Einzahlungen mehr erlaubt. Unter der Bedingung, dass noch keine Pensions-Bezüge aus der Säule 3a getätigt wurde, können nachträgliche Einzahlung bis fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Referenzalters getätigt werden.
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